Unternehmensberatung für Rindvieh- und Schweinehalter Hunte-Weser e.V.

Satzung der landwirtschaftlichen Unternehmensberatung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen
"Unternehmensberatung für Rindvieh- und Schweinehalter Hunte-Weser e.V."
Er ist als rechtsfähiger Verein beim Amtsgericht Walsrode einzutragen.
Der Sitz des Vereins ist Galtener Straße 20, 27232 Sulingen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Der Verein hat als Hauptzweck die Erhaltung und Förderung einer leistungsfähigen Veredlung in den landwirtschaftlichen Betrieben und die Verbesserung von Gesundheit und Robustheit der landwirtschaftlichen Nutztiere. Der Verein hat den Zweck, die Mitglieder durch eine auf bewährte Grundsätze und erprobte Erfahrungen gestützte laufende Rat Erteilung zu unterstützen. Hierdurch soll unter voller Ausnutzung der natürlichen Grundlage der Betriebe und der Betriebsmittel eine den modernen Erkenntnissen gerecht werdende intensive betriebswirtschaftliche und produktionstechnische Beratung, insbesondere in der Rindvieh- und Schweinehaltung und des Ackerbaues erfolgen. Damit soll die betriebswirtschaftliche Entwicklung auf andere Betriebe erreicht werden.

Diesem Ziel dienen insbesondere folgende Maßnahmen:

Die vom Gesamtbetrieb ausgehende betriebswirtschaftliche und produktionstechnische Einzel- und Gruppenberatung der Mitglieder unter besonderer Berücksichtigung der produktionstechnischen Beratung in allen Fragen der tierischen Veredlung und der gesundheits- und robustheitsrelevanten Merkmale der ldw. Nutztiere. Des Weiteren die Durchführung von Ver-suchen und Untersuchungen einschließlich einer Erfolgskontrolle sowie die Vermittlung von Forschungs- und Erfahrungsergebnissen aus Wissenschaft und Praxis an die Mitglieder. Zur Durchführung und bzw. Auswertung dieser Maßnahmen werden mindestens zwei Berater angestellt, die Mitgliedsbetriebe intensiv beraten sowie die Mitglieder durch Vorträge, Besichtigungen, Erfahrungsaustausch, Aussprachen und Vorführungen unterrichtet. Die Unternehmensberatung arbeitet nach den Richtlinien des Niedersächsischen Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie den diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen der Landwirtschaftskammer.

Für die Koordinierung der Wirtschaftsberatung ist in den jeweiligen Gebieten nach § 19, II der Satzung der Landwirtschaftskammer und der jeweils gültigen Änderungssatzung der Kreislandwirt als Vorsitzender des Kuratoriums zuständig. Demgemäß sind der Kreislandwirt und der zuständige.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember.

§ 4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann jeder Eigentümer oder Nutzungsberechtigte sowie jeder bevollmächtigte Betriebsleiter eines landwirtschaftlichen Betriebes erwerben. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Personen und Körperschaften, die nicht Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes sind, können fördernde Mitglieder werden. Ein Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Im Berufungsfall entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres mit einjähriger Kündigungsfrist erfolgen. Sie muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Bei Tod eines Mitgliedes bzw. bei Hofübernahme tritt der Rechtsnachfolger in die Mitgliedschaft ein. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht von den Beratern in allen Fragen im Sinne des § 2 beraten zu werden. Jedes Mitglied hat den Beratern die für die betriebswirtschaftliche und produktionstechnische Beratung erforderlichen Angaben zu machen bzw. die Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge pünktlich zu entrichten.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt über alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht ausdrücklich dem Vorstand vorbehalten sind. Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit aller anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist.

Die Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens ¼ der Mitglieder unter Angabe von Gründen diese beim Vorstand beantragen. Diesem Begehren muss binnen vier Wochen entsprochen werden.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden mindestens zwei Wochen vorher, in dringenden Fällen eine Woche vorher.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Wahl der Vorstandsmitglieder,
  2. Entscheidung über Berufungsfälle bei der Aufnahme neuer Mitglieder, Entscheidung über Berufungsfälle bei Ausschluss eines Mitgliedes,
  3. Genehmigung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr,
  4. Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
  5. Entgegennahme der Rechnungslegung,
  6. Entgegennahme von Berichten über die Tätigkeit des bzw. der Berater,
  7. Entgegennahme von Berichten des Vorstandes,
  8. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

Beschlüsse der Mitgliederversammlung über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, wovon mindestens vier praktizierende Landwirte sein müssen. Diese wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Mindestens ein Berater nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB. Der Vorsitzende sowie sein Stellvertreter sind jeweils einzeln vertretungsbefugt. Der Vorsitzende ist für die gesamte Tätigkeit der Unternehmensberatung und für die Geschäftsführung verantwortlich.

Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Vorsitzender und Vorstandsmitglieder versehen ihre Ämter ehrenamtlich. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter erhalten Ersatz ihrer Auslagen, der anfallenden Reisekosten sowie eine monatliche, pauschale Aufwandsvergütung, über deren Höhe die Vorstandsmitglieder entscheiden. Das Amt als Vorsitzender erfordert eine durchschnittliche ehrenamtliche Tätigkeit für den Verein von mindestens 20 Stunden im Monat. Das Amt als stellvertretender Vorsitzender erfordert mindestens 6 Stunden im Monat.

Über jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

Die Berater sowie erforderliche Hilfskräfte anzustellen und zu entlassen, einen Rechnungsführer zu bestellen und den Haushaltsplan aufzustellen, den Arbeitsplan für die Berater aufzustellen, wobei die Richtlinien des Niedersächsischen Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen der Landwirtschaftskammer zu beachten sind. Zur Unterstützung der Vorstandsarbeit können für die Bereiche Rind und Schwein Beiräte eingesetzt werden.

§ 8 Berater

Die vom Vorstand angestellten Berater sind vom Vorstand für die Leistung der Unternehmensberatung verantwortlich. Sie erhalten ihre Weisung vom Vorsitzenden und haben nach dem vom Vorstand aufgestellten Geschäftsverteilungsplan zu arbeiten. Die Berater haben die Richtlinien des Niedersächsischen Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen der Landwirtschaftskammer zu beachten und sind verpflichtet, an den von der Landwirtschaftskammer angesetzten Lehrgängen und Schulungstagungen teilzunehmen.

§ 9 Beiträge

Die Kosten der Beratung werden aus Beiträgen der Mitglieder und aus zweckgebundenen öffentlichen Mitteln bestritten. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge. Außergewöhnliche Aufwendungen im Interesse einzelner Mitglieder sind von den betroffenen Mitgliedern zu erstatten.

§ 10 Auflösung

Die Auflösung der landwirtschaftlichen Unternehmensberatung für Rindvieh- und Schweinehalter Hunte-Weser e.V. kann nur von einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung sind die Stimmen von mindestens ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich. Wird die für die Auflösung erforderliche Stimmenmehrheit nicht erreicht, entscheidet bei einer zweiten, mindestens acht Tage später einberufenen Mitgliederversammlung die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Im Falle der Auflösung ist gleichzeitig von der Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vermögens zu beschließen.

§ 11 Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.


Unsere Satzung kann hier auch als PDF-Datei geladen werden.

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